AGB
TECHEM Messtechnik GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab September 2020
(frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit)
Geltungsbereich
Für alle Geschäftsbeziehungen gelten, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Regelungen in mit Techem abgeschlossenen Einzelverträgen, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (idF kurz AGB genannt). Hiervon ganz oder teilweise abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern gelten nicht, selbst wenn Techem diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unter www.techem.at/agb eingesehen und heruntergeladen werden kann. Bei Vertragsabschluss und bei Änderungen dieser AGB übergibt oder übermittelt Techem dem Auftraggeber auf sein Verlangen eine Ausfertigung dieser AGB in Papierform. Auftraggeber können Unternehmer oder Verbraucher sein. Die AGB gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Sämtliche Ergänzungen oder Abänderungen vertraglicher Regelungen und alle Abweichungen von Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung
Zustandekommen des Vertrages
Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigungen oder schriftliche Annahme von Bestellungen seitens Techem zustande. Die Angebote von Techem sind freibleibend und können aus technischen oder kaufmännischen Gründen abgeändert werden. Techem ist zur Erfüllung angenommener Aufträge erst dann verpflichtet, wenn seitens des Auftraggebers sämtliche für die Durchführung und Abwicklung des Auftrages vom Auftraggeber herzustellenden Voraussetzungen gegeben sind.
Alle Mitteilungen sind in Schriftform (postalisch, per E-Mail oder mittels Fax) an die Zentrale der Techem Messtechnik GmbH, St. Bartlmä 2a, 6020 Innsbruck (zentrale@techem.at, Fax: +43 512 / 53 49-770) oder an eine der Techem-Niederlassungen in den einzelnen österreichischen Bundesländern bzw. an die im Einzelangebot explizit von Techem ermächtigte angeführte Handelsvertretung, ersichtlich auf der Homepage unter www.techem.at/unternehmen/techem-niederlassungen, zu richten.
1. Preislisten
Sämtliche Preislisten, auf die im Rahmen der gegenständlichen AGB Bezug genommen wird, werden dem Auftraggeber einmal jährlich bei erfolgter Preisanpassung im Zeitraum zwischen Juni und Juli postalisch oder per E-Mail übermittelt. Bei Untergang der zugesandten Preislisten besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, sich per E-Mail an zentrale@techem.at oder telefonisch an die Nummer +43 512 / 53 49-0 zu wenden.
2. Gerätelieferung und -montage
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Techem rechtzeitig und vollständig vor dem vereinbarten Liefertermin alle erforderlichen Angaben über die gemeinsame Wärme- und/oder Kälte- und/oder Wasserversorgungsanlage bekannt zu geben. Die Rechnungsstellung erfolgt nach effektiv eingebauter Stückzahl und erbrachten Leistungen nach Erst- bzw. Nachmontage. Lieferungen, Materialien, Arbeitszeiten, Gebühren und Weggelder werden dem Auftraggeber zu den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnet.
b) Techem-Anschluss-/Einbaustücke sind ein Bestandteil des von Techem vertriebenen Zählers. Auf auftraggeberseitig einzubauende Techem-Anschluss-/Einbaustücke dürfen nur von Techem vertriebene Zähler montiert werden. Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Hersteller-Einbauvorschriften, einschlägige Normen und die zum Einbauzeitpunkt gültigen Montagerichtlinien einzuhalten. Hersteller-Einbauvorschriften können dem Auftraggeber auf Anfrage vorab zur Verfügung gestellt werden.
c) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die bauseits erforderlichen Gegebenheiten für den Einbau der Geräte auf eigene Kosten herzustellen.
d) Die Montage umfasst den Einbau der tatsächlich für den Auftragsgegenstand erforderlichen Gerätetypen in der erforderlichen Anzahl sowie die Aufnahme aller zur Berechnung der Skalen und Ausstellung der Service-Unterlagen erforderlichen Maße, Daten und die Wahl der Befestigungsvorrichtungen.
e) Eine Prüfung der gemeinsamen Versorgungsanlage oder von Teilen derselben (insbesondere von Leitungen, Regeleinrichtungen, Absperrorganen etc.) wird von Techem nicht vorgenommen. Anschluss-/Einbaustücke zur späteren Anbringung der von Techem vertriebenen Zähler sind durch ein vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beauftragendes Installations- bzw. Elektrounternehmen gemäß den hierfür geltenden Normen und den von Techem übergebenen Einbauvorschriften zu installieren. Techem haftet nicht für Schäden einschließlich Folgeschäden, die auf fehlerhafte Installationen durch Dritte zurückzuführen sind.
f) Zur Vorbereitung und Durchführung der Montage und als Voraussetzung für die Aufnahme der Dienstleistungen sind auftraggeberseitig auf eigene Kosten alle Heizkörper und Installationsstellen zugänglich zu machen. Bei Auslieferung von Geräten an ein Installationsunternehmen können die Geräte auch durch ein solches Unternehmen – auf Basis von Montageanleitungen – installiert werden.
g) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Techem – falls erforderlich – zur vertragsgemäßen Erbringung seiner Leistungen weitere Geräte bzw. Zubehörteile montiert, und er gewährt Techem hierzu den erforderlichen Zutritt zu allen Räumlichkeiten. Etwaige Energie-, Medien- (z.B. Frostschutz bei Entleerung) und Wasserkosten trägt der Auftraggeber. Die Montage erfolgt nach Einschätzung von Techem gemäß den gültigen technischen Vorschriften und Normen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Montage von Geräten samt allen Zubehörteilen in der wirtschaftlichen Einheit – das ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z 7 Heizkostenabrechnungsgesetz „eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind“ – erfolgt. Dies umfasst insbesondere die Anbringung von Erfassungs- und anderen Geräten und von Zubehörteilen an Heizkörpern, im Mauerwerk, an Raumdecken und Wänden.
h) Ersatz- und Nachlieferungen sowie erforderliche Zubehörteile werden zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnet.
i) Für Schäden infolge von Materialermüdung oder natürlicher Abnutzung, etwa an Heizkörpern, Leitungen oder Absperreinrichtungen, haftet Techem nicht. Die Beseitigung von Schäden, die selbst bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Ausführung der Arbeiten an der gemeinsamen Versorgungsanlage stets auftreten oder hervorkommen können (insbesondere sichtbar werdende ursprüngliche Montagestellen, wenn die Neumontage aus technischen Gründen an anderer Stelle erfolgt), gehört nicht zum Leistungsumfang.
j) Sollten im Zuge der Montage Wasserschäden auftreten, so haftet Techem nicht für Schäden aufgrund defekter Anschlussarmaturen, es sei denn, Techem oder ein Erfüllungsgehilfe von Techem hat diese Schäden grob fahrlässig verursacht. Undichtheiten oder andere Mängel, die im Zusammenhang mit Montagearbeiten von Techem festgestellt werden, sind Techem unverzüglich zu melden. Techem ist unter Wahrung der Rechte des Nutzers der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten (idF kurz Nutzer genannt) berechtigt, den Schaden zu besichtigen und zu dokumentieren und gemäß separatem Auftrag zu beseitigen.
k) Ist Techem aus vom Auftraggeber oder seinen Nutzern zu vertretenden Gründen gehindert, den Auftrag ordnungsgemäß und zusammenhängend auszuführen und entstehen dadurch nicht kalkulierte Kosten, insbesondere für häufigere oder vergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, ist Techem berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand wahlweise dem Auftraggeber oder dem verursachenden Nutzer in Rechnung zu stellen.
l) Techem kann dem Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung mietweise Geräte zur Verfügung stellen. Die erforderliche Gerätestückzahl wird stets nach Prüfung der technischen Gegebenheiten durch Techem vor Ort im Zuge der Gerätemontage festgestellt. Detaillierte Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Kündbarkeit, werden im Gerätemietvertrag festgelegt. Mit der Montage im Rahmen der Vermietung oder dem Verkauf von Techem-Kostenverteilern und/oder T-StückWasserzählern ist der in untenstehendem Punkt 3. beschriebene Erfassungs- und Abrechnungsservice, sofern nicht gegenteilig vereinbart, verbunden.
m) Storniert der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag später als 3 Monate vor vereinbarter Lieferung bzw. Montage, so hat er Techem eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt bei Kauf- und Mietaufträgen je nach Aufwand bis zu maximal 30% der Auftragssumme. Bei Eichverlust sind 100% der Eichgebühr vom Auftraggeber zu ersetzen. Bei Mietaufträgen ist Grundlage für die Bemessung der Höhe der Entschädigung der zum Zeitpunkt der Stornierung listenmäßige Kaufpreis der angemieteten Geräte.
n) Gelieferte Geräte und Zubehörteile werden nur bei Vorliegen eines Mangels von Techem binnen gesetzlicher Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zurückgenommen. Bei einer freiwilligen kulanzmäßigen Rücknahme von mangelfreien Geräten und Zubehörteilen kann ein pauschaler Abschlag von 15% (mindestens jedoch € 30,00) des fakturierten Nettorechnungsbetrages zuzüglich gegebenenfalls notwendiger Nacheichkosten bei geeichten Geräten in Abzug gebracht werden, um die entstandenen Aufwendungen (Manipulation, Transport, Nacheichung) zu decken. Diese kulanzmäßige Rücknahme kann nur in einwandfreiem Zustand der Geräte und Zubehörteile in Originalverpackung erfolgen.
3. Erfassungs- und Abrechnungsservice
a) Für das jährliche Erfassungs- und Abrechnungsservice bzw. den Kundendienst stellt Techem dem Auftraggeber Formulare oder elektronische Schnittstellen für die Bekanntgabe der für die Abrechnungserstellung notwendigen Daten zur Verfügung. Auf Grundlage einer zumindest einmal jährlich stattfindenden Feststellung der Verbrauchswerte durch Techem und der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Daten wird die Abrechnung nach vereinbartem Leistungsumfang erstellt. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Wärmeabnehmer/Nutzer hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die von ihm vorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten bzw. Mengen und Nutzerverhältnisse richtig und vollständig sind. Beanstandungen sind unverzüglich nach Erhalt der Abrechnung schriftlich an Techem zu melden, anderenfalls Techem nicht für darauf beruhende Fehler in der Abrechnung haftet. Aus Verschulden von Techem fehlerhaft erstellte Abrechnungen werden kostenlos berichtigt. Ein Ersatz dadurch allenfalls entstehender Aufwendungen oder Kosten des Auftraggebers findet durch Techem nicht statt. Für vom Auftraggeber nicht vollständig ausgefüllte Daten übernimmt Techem keine Haftung.
b) Der Auftraggeber hat Techem innerhalb von 5 Monaten nach Ende des betreffenden Abrechnungszeitraumes sämtliche zur Erstellung der Abrechnung notwendigen Daten zu übermitteln, anderenfalls kann Techem keine Gewähr für eine Abrechnungslegung binnen 6-Monatsfrist leisten.
c) Zeitliche Mehraufwände von Techem, welche seitens des Auftraggebers verursacht wurden, werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand an den Auftraggeber verrechnet.
d) Muss eine Abrechnung aufgrund fehlerhafter Angaben des Auftraggebers neu oder in abgeänderter Form erstellt werden, ist Techem berechtigt, die dafür anfallenden Kosten auf Basis der zum Zeitpunkt der Neuabrechnung gültigen Dienstleistungspreiseliste zu verrechnen.
e) Ablesungen und Abrechnungen erfolgen entsprechend der zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung gültigen Dienstleistungspreisliste. Techem ist berechtigt, Sonder- bzw. Zusatzleistungen, die bei Durchführung anfallen, wie z.B. Weggeld und Zeitaufwand für einen Zweitbesuch, dem Verursacher in Rechnung zu stellen, soweit diese Arbeiten bzw. Leistungen im Interesse eines reibungslosen Arbeitsablaufes notwendig werden. Ebenso sind zusätzliche Kosten, die für eine notwendig gewordene Verbrauchsfestlegung für Sonderheizkörper oder andere Wärmequellen entstehen, deren Verbrauch mit Heizkostenverteilern nicht zu ermitteln ist, sowie Kosten für Hochrechnungen vom Verursacher zu tragen. Zur Vornahme von Zwischenablesungen und -abrechnungen ist Techem ohne gesonderten Auftrag des Auftraggebers bzw. des Nutzers nicht verpflichtet. Diese sind daher eigens zu beauftragen und werden nach der zum Zeitpunkt der Vornahme gültigen Dienstleistungspreisliste verrechnet.
f) Für die Beauftragung des rechtzeitigen Tausches von Geräten, die der Eichpflicht unterliegen, ist der Auftraggeber verantwortlich, auch wenn die Ablesung durch Techem durchgeführt wird. Bei vermieteten oder beigestellten Geräten nimmt Techem automatisch den Tausch gemäß abgeschlossenem Miet-, Wartungs- oder Beistellungsvertrag vor.
g) Das Erfassungs- und Abrechnungsservice kann immer nur mit Wirkung für eine nächstfolgende Heiz- bzw. Abrechnungsperiode gekündigt werden. Aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten muss die Kündigung bei Techem spätestens 6 Monate vor dem Ende der laufenden Abrechnungsperiode schriftlich eingelangt sein, damit die Kündigung kostenfrei erfolgt. Bei einem kürzeren Kündigungszeitraum bis einschließlich 3 Monate vor Ende der laufenden Abrechnungsperiode erfolgt die Verrechnung des Stornotarifs gemäß der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Dienstleistungspreisliste. Bei einem noch kürzeren Kündigungszeitraum kommen die vollen Dienstleistungspreise unabhängig von einer etwaig erbrachten Leistung zum Tragen. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Erfassungs- und Abrechnungsservices endet die Verpflichtung von Techem, weitere Lieferungen und Leistungen in Bezug auf die Ablesung und Abrechnung durchzuführen. Allenfalls abgeschlossene Miet- oder Beistellungsverträge laufen jedoch bis zum jeweiligen Vertragsende weiter und sind daher von einer Kündigung des Erfassungsund Abrechnungsservices nicht betroffen.
h) Techem hält die vom Auftraggeber zum Zwecke der Abrechnung zur Verfügung gestellten Abrechnungsdaten und -unterlagen drei Jahre ab Abrechnungsdatum zur Verfügung und vernichtet diese dann.
i) Der Auftraggeber erklärt hiermit ausdrücklich, dass die Anlage/Anlagen vollständig bewilligt ist/sind.
j) Für den Fall, dass keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, wird Techem die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für die Heizung anteilig nach Promillegradtagen (ein zwanzigjähriges Mittel der Heizgradtage in Österreich) und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser zeitanteilig nach Kalendertagen hochrechnen.
k) Sollten Leitungsverluste gemäß ÖNORM M5930 zu berücksichtigen sein, so sind diese vom Auftraggeber an Techem bekannt zu geben.
l) Sofern nicht die notwendigen Parameter (insbesondere mittlere Warmwassertemperatur und Anlagenwirkungsgrad) für eine individuelle Ermittlung der Warmwasserkosten vom Auftraggeber bekanntgegeben werden, werden pauschale Berechnungsmethoden abhängig von der Brennstoffart zum Absatz gebracht.
4. Kündigung
a) Sofern nicht in Einzelverträgen Abweichendes vereinbart wird, werden Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung des Erfassungs- und Abrechnungsservices richtet sich nach Punkt 3. g) der gegenständlichen AGB, die Kündigung der Miet-, Beistellungs-, Wartungs- und Direktverrechnungsverträge nach dem dort schriftlich Vereinbartem. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ab Wirksamwerden einer Kündigung bzw. nach Beendigung des Vertrages werden daraus keine weiteren beiderseitigen Leistungen mehr begründet. Zwingende gesetzliche Regelungen über die außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.
b) Gerät der Auftraggeber mit Zahlungs- oder anderen ihn treffenden Verpflichtungen gegenüber Techem um mehr als zwei Monate in Verzug, ist Techem nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
c) Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er – neben der Geräterückgabe bei Miet- und Beistellungsverträgen – zu Schadenersatz verpflichtet. Als Schadenersatz können jene Entgelte, die ohne Kündigung noch bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin oder bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären, sofort fällig gestellt werden.
d) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt, sofern diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder sich auf den Betrieb von Techem erheblich auswirken, sowie für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Leistung ist Techem berechtigt, ganz oder teilweise und ohne Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten.
e) Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort sowie zur Demontage und Abholung installierter Geräte samt Zubehörteilen nach Vertragsende ist Techem nicht verpflichtet. Verbleiben installierte Geräte nach Kündigung in den Objekten der Nutzer, so gehen diese in das Eigentum des Auftraggebers über und belasten Techem bei allfälligen späteren Gebrechen nicht mehr. Für etwaige nach Vertragsende auftretende Gebrechen von Geräten und Zubehörteilen, die mangels Ausübung des Demontagerechts von Techem ins Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind, hat Techem nicht einzustehen.
5. Haftung
a) Technische Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung. Trotz größter Bemühungen kann Techem diesbezüglich keinerlei Gewähr übernehmen.
b) Techem haftet gegenüber Unternehmern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für deren Vorliegen der Auftraggeber die Beweislast trägt. Unbeschadet der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und mit Ausnahme von zurechenbaren Personenschäden an Leib und Leben ist die Haftung von Techem für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Vermögensschäden und für Ansprüche Dritter gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
c) Der Auftraggeber darf über die Mietgegenstände nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten oder Dritten überlassen.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden an den Geräten unverzüglich Techem zu melden, um Techem Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Erfolgt keine unverzügliche Meldung, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Nachteile.
e) Techem haftet nur für Störungen, die im Verantwortungsbereich von Techem liegen. Ausgenommen von jeder Haftung sind daher Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber oder Nutzer oder durch anlagenseitige Abnormitäten wie z.B. Verschlammung oder Verschmutzung des Wassers, unzulässig große Durchflussmengen oder Drücke, Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von Techem nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.
f) Unbeschadet gesonderter Regelungen über die Gewährleistung und mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung verjähren Ansprüche von Unternehmern gegenüber Techem binnen drei Jahren ab Kenntnis.
6. Zahlungsbedingungen / Preisanpassung
a) Alle Rechnungen von Techem sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht gegenteilig vereinbart. Die Rechnungsstellung erfolgt nach effektiv eingebauter Stückzahl bei Erstmontage. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ersatz-, Nachlieferungen oder Reparaturen werden zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen zuzüglich Montagekosten und Weggeld berechnet und sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Zahlungen können, außer in Fällen der Betreibung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro, mit schuldbefreiender Wirkung nur an Techem oder an von Techem bekannt gegebene Zahlungsempfänger geleistet werden.
b) Für das Erfassungs- und Abrechnungsservice (Punkt 3. dieser AGB) und die damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Lieferungen und Leistungen stellt Techem dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung gültigen Dienstleistungspreise in Rechnung. Die Preise für Miete und/oder Wartung werden gesondert vertraglich vereinbart und verrechnet.
c) Die zu Vertragsabschluss vereinbarten Preise sind anhand des Verbraucherpreisindex (VPI) 2015, des Tariflohnindex (TLI) 2016 sowie des Baupreisindex (BPI) 2015 zu jeweils einem Drittel sowohl hinsichtlich Preiserhöhungen als auch hinsichtlich Preissenkungen wertgesichert. Hinsichtlich des VPI und des TLI dienen die jeweils verlautbarten Indexzahlen des Monats Februar des aktuellen Jahres als Vergleichswert zum Monat Februar des Vorjahres. Hinsichtlich des BPI wird der aktuellste vorliegende Jahresdurchschnittswert herangezogen (Beispiel: bei einer Preisanpassung im Juni 2020 wird der Jahresdurchschnitt 2018 mit dem Jahresdurchschnitt 2019 verglichen). Es erfolgt jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent. Die Anpassung der vereinbarten Preise erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 01. Juni jeden Jahres. Sollte einer der genannten Indizes nicht mehr verlautbart werden, tritt an dessen Stelle der betreffende Nachfolgeindex, mangels eines solchen jener Index, der dem nicht mehr verlautbarten am meisten entspricht. Sofern es zu Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen durch Lieferanten und/oder bei anderen, nicht vom VPI, TLI oder BPI erfassten preisbildenden Faktoren, insbesondere von Material- und Finanzierungskosten, Steuern, Abgaben, Umlagen etc., Eichkosten und/oder Eichgebühren sowie zur Änderung von für die Preisstellung maßgeblichen Eichfristen kommt, ist Techem zusätzlich zur Wertsicherungsklausel berechtigt bzw. verpflichtet, diese Erhöhungen bzw. Senkung entsprechend an den Auftraggeber weiterzuverrechnen. Selbst wenn Techem den vereinbarten Preis ohne Berücksichtigung der Wertsicherung entgegennimmt oder hierüber quittiert, verzichtet Techem damit nicht (etwa konkludent) auf die sich aufgrund der Wertsicherungsklausel für die vergangenen oder die folgenden Liefer- und Leistungsperioden ergebenden Erhöhungsbeträge. Ein Verzicht von Techem auf die Geltendmachung der Wertsicherung ist nur ausdrücklich und schriftlich möglich.
d) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten/Gebühren auch im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Einbringung der jeweiligen Forderung (z.B. Betreibungen durch Inkassobüros, Anwälte oder eigene Mahnschritte). Zahlungen werden zuerst auf die vorgenannten Kosten, sodann auf Zinsen und Nebengebühren, Dienstleistungen, Auslagen und zuletzt auf den Preis für gelieferte Geräte und Zubehörteile angerechnet. Das Rechnungsdatum ist für die Zahlungsverpflichtung maßgeblich. Eingeräumte Boni und Rabatte sind an den rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung gebunden. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
e) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verkaufter Geräte und Zubehörteile inklusive aller Nebenforderungen (auch Zinsen und Kosten) verbleiben diese im Alleineigentum von Techem. Bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte (z.B. bei Pfändung) hat der Auftraggeber den Anspruchsteller auf das Vorbehaltseigentum von Techem hinzuweisen und Techem unverzüglich zu informieren. Für alle von Techem gelieferten Geräte und Zubehörteile gilt für Unternehmer die Lieferklausel „ab Lager/EXW“; Wagnis und Gefahr gehen daher ab Verlassen des Lagers von Techem auf den Auftraggeber über.
f) Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von Techem berechtigt, die Geräte und Zubehörteile weiter zu veräußern, zu be- und verarbeiten oder zu vereinigen. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber hiermit seine Kaufpreisforderung aus der Weiteräußerung einschließlich aller Nebenforderungen an Techem ab und ist er verpflichtet, dies in seinen Büchern und Fakturen zu vermerken.
7. Gewährleistung
a) Lieferungen und Leistungen von Techem sind vom Auftraggeber unverzüglich und sorgfältig zu prüfen. Festgestellte Mängel – auch Falschlieferungen – sind von Unternehmern unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Übergabe oder Empfang, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche anzuzeigen. Nachträglich hervorkommende Mängel sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen.
b) Die Behebung von Mängeln hat primär durch Verbesserung oder Austausch des Fehlenden zu erfolgen. Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern bleibt Techem die Wahl vorbehalten, die Mängelbehebung durch Verbesserung, Austausch oder Nachtrag des Fehlenden vorzunehmen.
c) Ist eine Abrechnung, Ablesung oder eine Verbrauchsanalyse aus Gründen, die von Techem zu vertreten sind, fehlerhaft, wird Techem eine kostenlose Berichtigung vornehmen.
d) Sofern von Techem nicht zu vertreten, ist die Gewährleistung und Haftung für solche Mängel und Schäden ausgeschlossen, die durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße oder eigenmächtige Veränderung oder Behandlung durch den Auftraggeber oder von diesem beigezogene Dritte entstanden sind. Ebenso gilt dies für etwaiges Überschreiten der festgelegten Betriebswerte, natürliche Abnutzung, ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, insbesondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Verschmutzung oder Rost, durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder andere unabwendbare Umstände. Unternehmer können Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche so lange nicht geltend machen, als ihrerseits wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt worden sind.
e) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, hat dieser die Beweislast für das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen zu tragen. Gegenüber Unternehmern gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistung, bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8. Datenschutz und Aufbewahrung
Zur Erfüllung von Verträgen verarbeitet und speichert Techem automationsunterstützt auftraggeberbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wozu der Auftraggeber hilfsweise auch ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Techem weist den Auftraggeber darauf hin, dass dieser seine Nutzer über die automatisierte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten hat und dass insbesondere Erhalt und Auswertung von Verbrauchsdaten bzw. -analysen auf Grundlage unterjähriger Werte einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Diese liegt insbesondere vor, wenn der betroffene Nutzer seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, tritt Techem gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen des Erfassungs- und Abrechnungsservice als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO auf.
9. Rechtsnachfolge
Gibt der Auftraggeber das Eigentum, das Nutzungsrecht am oder das Recht zur Verwaltung der vertragsgegenständlichen Nutzungsobjekte während der Vertragsdauer auf, ist er verpflichtet, den Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu überbinden und ihn in den Vertrag eintreten zu lassen. Er haftet bis zur rechtswirksamen Vertragsübernahme durch den Rechtsnachfolger neben diesem für alle gegenüber Techem be- und entstehenden Verbindlichkeiten.
10. Sonstiges
a) Techem ist berechtigt, diese AGB mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen zu ändern. Die jeweilige Änderung wird Techem dem Auftraggeber schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber seitens Techem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird. Dem Auftraggeber wird bei Änderungen der AGB ein achtwöchiges Sonderkündigungsrecht ab der Inkenntnissetzung durch Techem (Datum des Informationsschreibens) betreffend die einzelvertragliche Grundlage bzw. die bisher gültigen AGB eingeräumt, andernfalls gelten die neuen AGB als angenommen.
b) Ist der Auftraggeber Unternehmer, besteht ein Recht zur Aufrechnung durch den Auftraggeber nur dann, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von Techem schriftlich anerkannt wurden und Techem der Aufrechnung schriftlich zugestimmt hat. Verbrauchern steht das Recht zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von Techem nur bei Zahlungsunfähigkeit von Techem und für solche Forderungen zu, die gerichtlich festgestellt oder durch Techem anerkannt worden sind und im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen.
c) Bei Unternehmern ist das Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB) ausgeschlossen.
d) Sollten bei Unternehmergeschäften Bestimmungen in Einzelverträgen oder in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen des Vertrages/der AGB hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen.
e) Erfüllungsort für alle Zahlungen ist 6020 Innsbruck. Ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Unternehmern ist 6020 Innsbruck. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen.
Techem Messtechnik GmbH
St. Bartlmä 2a
A-6020 Innsbruck
DVR: 0007668
Firmenbuchnummer: 44092 t / UID-Nr.: ATU 31753108 014